Integration in Krippen - Vorgeschichte
 
Die Idee der Betreuung von Kleinkindern mit Behinderung in Krippen ist nicht neu. Schon lange vor der bundesweiten Offensive zur Schaffung von Krippenplätzen gab es einzelne integrative Plätze für Kleinkinder mit Behinderung. ... weiter

 

Integration in Krippen - Rechtsgrundlagen
 
Die unzureichende Schaffung von integrativen Krippenplätzen verstößt aus unserer Sicht gegen verschiedene Gesetze geltenden deutschen Rechts:

  • §3 Grundgesetz
  • SGB IX
  • SGB VIII §1 Abs. 1
  • Niedersächsisches Gesetzes über Tageseinrichtungen
    für Kinder (KiTaG), §2 Abs. 1 und §3 Abs. 6
  • § 24 II TAG ... weiter

Integration in Krippen - die Hürden
 
Zwischen dem Wunsch nach integrativer Förderung und Betreuung und dem Ziel ist der Weg lang. Viel Arbeit und Bereitschaft der Mitwirkenden, vor allem aber die Koordination einer komplexen Antragstellung bei den entscheidenden Stellen und die Erfüllung der Vorgaben der Ämter müssen aufgebracht werden - für 'Neulinge' in diesem Bereich eine gewaltige Hürde.
Wir haben versucht diese Situation darzustellen in einem Schaubild (Format PDF, 17 kB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Idee der Betreuung von Kleinkindern mit Behinderung   [ zum Seitenanfang ]
 
in Krippen ist nicht neu. Schon lange vor der bundesweiten Offensive zur Schaffung von Krippenplätzen gab es einzelne integrative Plätze für Kleinkinder mir Behinderung.
Uns ist vor allem die Krabbelgruppe DIE KURZEN bekannt, die seit mehr als 10 Jahren in einer Gruppe von zwölf Kindern ein Kleinkind mit Behinderung einzelintegrativ betreut. Mit Hilfe des großen Engagements der Mitarbeiter, der Elternschaft und einer Rechtsanwältin wird die Einzelintegration von Kleinkindern mit Behinderung bei den 'Kurzen' über viele Jahre immer wieder – zum Teil gerichtlich – durchgesetzt. Seit einigen Jahren gibt es eine informelle Vereinbarung zwischen den 'Kurzen', dem Jugendamt der Stadt Hannover, dem Sozialamt der Stadt Hannover und dem Team Behindertenberatung: Ein Kind mit Behinderung, bei dem Förderbedarf über die Frühförderstunden hinaus durch das Team Behindertenberatung festgestellt wird, bekommt 10 Stunden heilpädagogische Förderung (Eingliederungshilfe). Diese 10 Stunden lehnen sich an den Einzelintegrationserlass für den Kindergarten an.
Da eine verbindliche Regelung für die Organisation und Finanzierung von Integration in Krippen in Niedersachsen bis heute nicht vorhanden ist, wurde diese informelle Regelung in Hannover bislang beibehalten. Fragten Eltern bei den Behörden nach integrativer Krippenbetreuung erhielten sie bis vor kurzem die Antwort, dass es diese Möglichkeit aufgrund fehlender Regelungen zur Organisation und Finanzierung nicht gebe.
Nur in besonderen Ausnahmefällen wurde in den letzten Jahren Integration in Krippen genehmigt und finanziert. Das war immer dann der Fall, wenn Eltern und Einrichtungen die Rechtslage für Integration in Krippen besonders gut kannten und sich von der ablehnenden Haltung der Behörden nicht abschrecken ließen.
 
Derzeit arbeiten das niedersächsische Kultusministerium sowie das niedersächsische Sozialministerium an verbindlichen Regelungen. Die bisherigen Vorschläge aus den Ministerien sind jedoch aus unserer Sicht in der Praxis nicht umsetzbar. Sie gleichen damit eher einer zukünftigen Verhinderungsregelung von Integration in Krippen, als einer verbindlichen Regelung, die Integration in Krippen endlich unbürokratisch ermöglicht.

 

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Die unzureichende Schaffung von integrativen Krippenplätzen   [ zum Seitenanfang ]
 
verstößt aus unserer Sicht gegen verschiedene Gesetze geltenden deutschen Rechts:

  • §3 Grundgesetz: Werden Betreuungsplätze für Kleinkinder ausgebaut, müssen aus Gründen der Gleichbehandlung genauso Plätze für Kleinkinder mit Behinderung angeboten werden.
  • Im SGB IX ist das Recht von Menschen mit Behinderung auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben festgeschrieben. Auch Kleinkinder mit Behinderung haben bereits dieses Recht. Die Teilhabe von Kleinkindern mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben wird jedoch verhindert, wenn integrative Krippenplätze nicht ausreichend zur Verfügung stehen und Eltern immer wieder auf die (Haus-) Frühförderung verwiesen werden.
  • Im SGB VIII §1 Abs. 1 ist das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit festgelegt. Auch Kleinkinder mit Behinderung gehören zu der in diesem Gesetz genannten Gruppe von „jungen Menschen“!
  • Gemäß des niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) sollen Tageseinrichtungen „den Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern sowie von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Prägung fördern“ (§2 Abs. 1 KiTaG). Außerdem schreibt das KitaG ausdrücklich fest, dass Kinder mit einer Behinderung nach Möglichkeit ortsnah und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern in Kindertagesstätten betreut werden sollen (§3 Abs. 6 KiTaG).
  • Nach § 24 II TAG ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen vorzuhalten. Wir wissen von mehreren Familien mit Kleinkindern mit einer Behinderung, die ihren Betreuungsbedarf dem Fachbereich Jugend, dem Fachbereich Gesundheit und dem Fachbereich Soziales mitteilten. Sie erhielten jeweils nur die Auskunft, dass es keine Betreuungsmöglichkeiten für Kleinkinder mit Behinderung gebe.

Diese Vorgehensweise ist aus unserer Sicht inakzeptabel!

 

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Integration von 0 bis 3

[ Letzte Änderungen in diesem Bereich: 2009-11-04 ]

VEREIN FÜR DIE INTEGRATION VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

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